In der Schweiz dürfen Apothekerinnen und Apotheker Impfungen durchführen, jedoch variieren die erlaubten Impfungen je nach Kanton. Beispielsweise sind im Kanton Bern Impfungen gegen Hepatitis A und B erlaubt, während im Kanton Freiburg Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) sowie Diphtherie und Tetanus (dTp) gestattet sind.
Diese uneinheitliche Regelung führt zu einem sogenannten "Flickenteppich" in der Impfversorgung. Elise de Aquino, Co-Leiterin Public Affairs beim Apothekerverband Pharmasuisse, führt die kantonalen Unterschiede auf unterschiedliche bürokratische Prozesse zurück. Sie zeigt sich jedoch optimistisch, dass geplante Gesetzesrevisionen, wie die des Epidemiengesetzes, die Kompetenzen der Apothekerschaft stärken und zu einer Harmonisierung führen werden.
Zudem soll das Kostendämpfungspaket 2, dessen Verabschiedung in der Frühlingssession 2025 erwartet wird, den revidierten Artikel 26 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) enthalten. Dieser wird es Apothekerinnen und Apothekern ermöglichen, Impfungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durchzuführen. Derzeit werden von der Eidgenössischen Kommission für Impffragen empfohlene Impfungen nur dann von der OKP gedeckt, wenn sie in einer Arztpraxis durchgeführt werden. Mit Inkrafttreten des Kostendämpfungspakets 2, frühestens im Frühjahr 2026, soll sich dies ändern.
Einige Kantone haben bereits Lockerungen beschlossen. Im Kanton Zürich dürfen Apothekerinnen und Apotheker ab 2025 alle Impfungen gemäss nationalem Impfplan bei Personen ab 16 Jahren vornehmen, sofern keine Kontraindikationen vorliegen. Auch im Kanton Tessin wurde der Impfkatalog der Apotheken erweitert, sodass nun unter anderem Grippe- und COVID-19-Impfungen ohne Altersbeschränkung möglich sind.
Diese Entwicklungen deuten darauf hin, dass das Impfen in Apotheken in der Schweiz künftig eine grössere Rolle spielen wird, was zu einer verbesserten Impfversorgung und -abdeckung führen könnte.